Auffangtreuhänderin
Öffentliche Benennung nach Art. 14 Abs. 1 lit. i und Art. 18a des ICE-Protokolls.
Fällt ein Treuhänder aus, ohne seine Mandate ordnungsgemäß zu übergeben, übernimmt die vom Betreiber benannte Auffangtreuhänderin dessen Funktion (Art. 18a Abs. 1 und 3 ICE-Protokoll). Daneben kann ein Treuhänder ein einzelnes Prüfverfahren, an dessen Durchführung er aus berufsrechtlichen Gründen gehindert ist, an die Auffangtreuhänderin abgeben (Einzelfall-Abgabe, Art. 18a Abs. 4a).
Die jeweils aktuelle Benennung ist an dieser Stelle öffentlich einsehbar und wird aktuell gehalten.
Aktuelle Benennung
- Name
- Rechtsanwältin (dipl. jur.) Isabell Müller
- Anschrift
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Maybachstr. 17
63456 Hanau
Benannt seit 31.08.2026.
Rechtsgrundlagen: Art. 18a und Art. 14 Abs. 1 lit. i des ICE-Protokolls, § 9 Abs. 1 der AGB für Treuhänder.
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